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   VG Halle, 21.03.2002 - 4 A 1273/99   

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VG Halle, 21.03.2002 - 4 A 1273/99 (https://dejure.org/2002,39371)
VG Halle, Entscheidung vom 21.03.2002 - 4 A 1273/99 (https://dejure.org/2002,39371)
VG Halle, Entscheidung vom 21. März 2002 - 4 A 1273/99 (https://dejure.org/2002,39371)
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  • OVG Niedersachsen, 24.06.1998 - 9 L 2722/96

    Abfallbeseitigung; Kommunalabgaben; Gebührenbelastung; Erforderlichkeitsprinzip

    Auszug aus VG Halle, 21.03.2002 - 4 A 1273/99
    Durch die Grundgebühr sollen die Verursacher geringer Abwassermengen stärker an den invariablen Kosten beteiligt werden als bei einer strikt mengenbezogenen Gebührenbemessung ( BVerwG, Beschluss vom 12. August 1981, BVerwG 8 B 20.81 , Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 44; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27. Juli 1999, 2 L 84/97, NVwZ-RR 2000, 319; OVG Niedersachsen, Urteil vom 24. Juni 1998, 9 L 2722/96 , KStZ 1999, 172; Urteil vom 20. Januar 2000, 9 L 2396, NVwZ-RR 2001, 128).

    Der Maßstab für die Grundgebühr darf sich nicht - verbrauchsabhängig - am Maß der Benutzung orientieren, sondern muss - verbrauchsunabhängig - im wesentlichen an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung ausgerichtet sein ( BVerwG, Urteil vom 01. August 1986, BVerwG 8 C 112.84 , a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. April 1997, 9 A 4775/95 ; OVG Niedersachsen, Urteil vom 24. Juni 1998, 9 L 2722/96 , a.a.O.; Lichtenfeld, in: Driehaus [Hrsg.], Kommunalabgabenrecht, § 6 KAG Rn. 755a).

    Die Grundgebühr soll den Vorteil abgelten, der daraus resultiert, dass der Bürger angesichts des Vorhaltens der betriebsbereiten Abwasserbeseitigungsanlage jederzeit die Möglichkeit hat, sich des anfallenden Abwassers in unschädlicher Weise zu entledigen ( OVG Niedersachsen, Urteil vom 24. Juni 1998, 9 L 2722/96 , a.a.O.).

    Jedenfalls dann, wenn nur bis zu 30 % der Gesamtkosten der Abwasserbeseitigung über die Grundgebühr abgedeckt werden, ist eine weitere Differenzierung zwischen den verschiedenen angeschlossenen Grundstücken nicht erforderlich ( OVG Niedersachsen, Urteil vom 24. Juni 1998, 9 L 2722/96 , KStZ 1999, 172 [173]; Urteil vom 20. Januar 2000, 9 L 2396, NVwZ-RR 2001, 128 [129]).

    Vielmehr darf bei der Bemessung der Gebühr, auch der Grundgebühr, die Praktikabilität des Gebührenmaßstabes berücksichtigt werden ( BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1977, BVerwG VII C 4.76 , Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 37; OVG Niedersachsen, Urteil vom 24. Juni 1998, 9 L 2722/96 , a.a.O.).

  • BVerwG, 01.08.1986 - 8 C 112.84

    Kommunalabgaben - Wassergebühren - Vorhaltekosten

    Auszug aus VG Halle, 21.03.2002 - 4 A 1273/99
    Mit ihr werden die durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Einrichtung entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten ganz oder teilweise abgegolten ( BVerwG, Urteil vom 01. August 1986, BVerwG 8 C 112.84 , NVwZ 1987, 231).

    Der Maßstab für die Grundgebühr darf sich nicht - verbrauchsabhängig - am Maß der Benutzung orientieren, sondern muss - verbrauchsunabhängig - im wesentlichen an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung ausgerichtet sein ( BVerwG, Urteil vom 01. August 1986, BVerwG 8 C 112.84 , a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. April 1997, 9 A 4775/95 ; OVG Niedersachsen, Urteil vom 24. Juni 1998, 9 L 2722/96 , a.a.O.; Lichtenfeld, in: Driehaus [Hrsg.], Kommunalabgabenrecht, § 6 KAG Rn. 755a).

  • OVG Niedersachsen, 20.01.2000 - 9 L 2396/99

    Abfallbeseitigung; Abfallbeseitigungsgebühr; Abfallvermeidung;

    Auszug aus VG Halle, 21.03.2002 - 4 A 1273/99
    Durch die Grundgebühr sollen die Verursacher geringer Abwassermengen stärker an den invariablen Kosten beteiligt werden als bei einer strikt mengenbezogenen Gebührenbemessung ( BVerwG, Beschluss vom 12. August 1981, BVerwG 8 B 20.81 , Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 44; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27. Juli 1999, 2 L 84/97, NVwZ-RR 2000, 319; OVG Niedersachsen, Urteil vom 24. Juni 1998, 9 L 2722/96 , KStZ 1999, 172; Urteil vom 20. Januar 2000, 9 L 2396, NVwZ-RR 2001, 128).

    Jedenfalls dann, wenn nur bis zu 30 % der Gesamtkosten der Abwasserbeseitigung über die Grundgebühr abgedeckt werden, ist eine weitere Differenzierung zwischen den verschiedenen angeschlossenen Grundstücken nicht erforderlich ( OVG Niedersachsen, Urteil vom 24. Juni 1998, 9 L 2722/96 , KStZ 1999, 172 [173]; Urteil vom 20. Januar 2000, 9 L 2396, NVwZ-RR 2001, 128 [129]).

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